AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen von GCW Communications

Stand 01.05.2018

1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für Verträge zwischen GCW Communications und seinen Auftraggebern (Kunden), deren Gegenstand Dienstleistungen wie redaktionelle Leistungen, Ghostwriting, Proofreading, Lektorat, Übersetzungen, Beratungsleistungen aller Art, einschl. grafischer Leistungen u. dgl. sind, dies soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Die vorliegenden AGB werden vom Kunden, im Folgenden Auftraggeber genannt, durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Sie gelten also auch für künftige Geschäfte.

(3) Die nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, kurz DS-GVO) erforderliche Einwilligung zur vorübergehenden (d.h. für die Dauer der Geschäftsverbindung bzw. entsprechend den geltenden Aufbewahrungsfristen) Speicherung von Daten des Auftraggebers erfolgt mit der Auftragserteilung implizit.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den GCW Communications nur verbindlich, wenn GCW Communications diese ausdrücklich anerkannt hat.

 

2. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat GCW Communications, im Folgenden Auftragnehmer genannt, spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen des Auftrags zu unterrichten (z.B. Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, äußere Form des Textes etc.).

(2) Bei Übersetzungen ist der Verwendungszweck der Übersetzung anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben.

(3) Proofreading, Lektorat: Der Auftraggeber verpflichtet sich mitzuteilen, wofür er den korrigierten bzw. lektorierten Text verwenden will, z. B. ob er einem Zweck dienen soll, bei dem eine spezifische Korrektur der Texte relevant ist (z. B. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren). Sollte der Auftraggeber den korrigierten Text für einen anderen Zweck verwenden als den, für den er in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen GCW Communications.

(4) Bei redaktionellen Aufträgen sind im Vorfeld alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen an GCW Communications zu übermitteln. Detailfragen wie z.B. Kontaktdaten von Interviewpartnern, weitere Recherchen usw. sind im Vorfeld zu klären. Dies gilt insbesondere für die Kostenübernahme.

(5) Informationen und Unterlagen, die zur Ausführung eines Auftrags notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe GCW Communications zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).

(6) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3. Ausführung und Mängelbeseitigung

(1) Jeder Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

(2) Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version wiedergegeben bzw. übersetzt.

(3) Übersetzung, Proofreading, Lektorat: Sofern der Auftraggeber in der Übersetzung bzw. im korrigierten oder lektorierten Text die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der hierfür erforderlichen Unterlagen spätestens bei Auftragsvergabe mitteilen. Dies gilt ebenso für Sprachvarianten oder Begriffe, die in der Sprache des Originaltextes stehen bleiben sollen.

(4) Besondere Schreibweisen, die vom jeweils aktuellen Rechtschreib-DUDEN abweichen und nicht korrigiert werden sollen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung seitens des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber diesen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann er nach Ausführung des Auftrages keine Mängelrüge geltend machen.

(5) Übersetzung, Proofreading, Lektorat: Mängel in der Übersetzung bzw. im korrigierten oder lektorierten Text, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.

(6) Rügt der Auftraggeber einen in der Auftragsausführung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Auftragsausführung enthaltenen Mängel durch den Auftragnehmer. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich und unverzüglich geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.

(7) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von 2 Wochen (zwei) nach Abgabe der ausgeführten Arbeiten eingegangen ist.

(8) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(9) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend.

(10) Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und/oder Daten im angegebenen bzw. erforderlichen Umfang (z.B. Ausgangstext und alle erforderlichen Hintergrundinformationen). Der Auftragnehmer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(11) Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gilt der Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

(12) Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.

(13) Bei Übermittlung von Texten mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch Dritte), sofern nicht grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

 

4. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet generell nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für mittelbare Schäden, die durch eine fehlerhafte Korrektur entstehen, auch nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung entstehen. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

(2) Eine Haftung des Auftragnehmers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.

(3) Übersetzungen, Proofreading, Lektorat und sonstige redaktionelle Beiträge: Da stilistische Formulierungen stark vom Sprachgefühl des jeweiligen Lesers abhängen, haftet der Auftragnehmer im Falle von Mängelrügen nicht für Beanstandungen, die sich auf Stil und Wortwahl beziehen, sofern der Sinn korrekt ist. Nachbesserungen, die sich darauf beziehen, sind ausgeschlossen.

(4) Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages

(netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine

Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.

 

5. Verschwiegenheitspflicht

(1) GCW Communications sichert die Wahrung der Vertraulichkeit über den Inhalt überlassener Texte, Informationen, Daten usw. zu. Sofern die Dienstleistungen nicht von GCW Communications selbst erbracht werden, sondern von freiberuflichen Mitarbeitern, die von GCW Communications beauftragt werden, so sind diese Personen zur Verschwiegenheit durch GCW Communications verpflichtet worden. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten.

(2) Eine lückenlose Vertraulichkeit kann, insbesondere durch die Kommunikation in elektronischer Form zwischen dem Auftraggeber und -nehmer (E-Mail), leider nicht garantiert werden. Der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten selbstständigen Mitarbeiter haften für solche Eingriffe Dritter nicht.

(3) Im Interesse des Kunden ist GCW Communications berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Sicherungskopien von Ausgangs- und Zieltexten anzulegen und diese aufzubewahren.

(4) Bitte beachten Sie die nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) hier eingestellte Datenschutzerklärung.

 

6. Vergütung und Grundlage der Berechnung

(1) Der Umfang einer Übersetzung wird anhand der Normzeilenzahl bzw. Wortzahl ermittelt. Als Normzeile gelten 55 Schreibmaschinenanschläge (brutto, d.h. einschl. Leerzeichen). Angefangene Zeilen unter 30 Anschlägen und Zeilen mit Überlänge werden auf Normzeilen umgerechnet.

(2) Korrektur- oder Lektoratsarbeiten werden nach Aufwand berechnet.

(3) Redaktionelle Beiträge, Beratungsleistungen und alle anderen von GCW Communications angebotenen und ausgeführten Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet. Das Honorar ist spätestens bei Auftragsvergabe verbindlich festzulegen.

(4) Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Abgabe der erbrachten Dienstleistung bzw. nach Rechnungsdatum in voller Höhe fällig.

(5) Ist Abholung vereinbart und wird die in Auftrag gegebene Leistung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Leistung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.

(6) Der Auftragnehmer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Der Auftragnehmer kann bei umfangreichen Aufträgen (Übersetzungen, Korrekturen u. dgl.) einen Vorschuss verlangen, der für die Durchführung des Auftrags objektiv notwendig ist. Er kann die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.

(7) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p. a. in Anrechnung gebracht. Falls dem Auftragnehmer ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

(8) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.

 

7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Vergütung das Recht zur Nutzung des durch GCW Communications fertiggestellten Arbeitsergebnisses (z.B. Übersetzung, überarbeiteter, korrigierter oder erstellter Text u.dgl.).

(2) GCW Communications hat das Urheberrecht an allen durch GCW Communications fertiggestellten Arbeitsergebnissen.

 

8. Vertragskündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Auftragsarbeiten nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich erklärt wurde. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes sowie die Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Vertragskündigung angefallenen Kosten zu.

 

9. Anwendbares Recht

(1) Für die an GCW Communications erteilten Aufträge und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von GCW Communications (Karlsruhe, Deutschland).

(2) Sind oder werden Teile dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

Stand 01. Mai 2018

GCW Communications